Wie dargelegt (Erw. II/6.4 [letzter Absatz]) führen die Erkenntnisse aus den Akten des Verfahrens WBE.2023.247 im Übrigen zu keiner anderen Beurteilung des Beschwerdeverfahrens WBE.2022.400. IV. 1. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann schliesslich verzichtet werden. Die sich stellenden Rechtsfragen lassen sich gestützt auf die Akten schlüssig beurteilen. Weitere Beweiserhebungen vermöchten am vorliegenden Beurteilungsergebnis nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). - 21 -