Die angeordnete Massnahme (Baueinstellung/Baustopp mit weiteren Anordnungen) erweist sich als verhältnismässig. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es letztlich am Beschwerdeführer liegt, die im Beschluss des Gemeinderats vom 4. April 2022 geforderten Unterlagen nun möglichst zügig und vollständig einzureichen, damit diese von den Behörden geprüft werden können und die angeordnete Baueinstellung gegebenenfalls aufgehoben werden kann.