Zu keinen anderen Erkenntnissen führen die Akten des Verfahrens WBE.2023.247. Auch hier untermauerte der Beschwerdeführer bis heute nicht, z.B. mit einem schlüssigen Fachbericht, dass ein Verputzen der Fassaden o.ä. zwingend und umgehend erforderlich wäre. Die Interessenabwägung ergibt daher, dass das Interesse des Beschwerdeführers das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Baueinstellung nicht zu überwiegen vermag. Die angeordnete Massnahme (Baueinstellung/Baustopp mit weiteren Anordnungen) erweist sich als verhältnismässig.