(1C_12/2023) äusserte der Gemeinderat, eine allfällige Feuchtigkeitsproblematik sei eher auf den fehlenden Dachaufbau als auf die nicht verputzte Fassade zurückzuführen (Eingabe des Gemeinderats vom 16. Januar 2023 an das Bundesgericht; Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2023 vom 6. April 2023, Erw. 2.1). Ob dem so ist, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer macht bis heute auf jeden Fall nicht geltend (geschweige denn untermauert er dies), dass sich die Verhältnisse bezüglich der Feuchtigkeitsproblematik bzw. Schimmelbildung seit dem Zwischenentscheid vom 30. November 2022 massgeblich geändert hätten.