Der Beschwerdeführer behauptet, die Schimmelbekämpfung sei noch nicht abgeschlossen, namentlich sei es von hoher Wichtigkeit, dass die Fassaden verputzt werden dürften, andernfalls sich bis Dezember 2022 Schimmel bilden werde (Beschwerde, S. 5 f.). Das Verwaltungsgericht beurteilte diese Frage bereits im Zwischenentscheid vom 30. November 2022. Es konnte dabei nicht bestätigen, dass ein Verputz der Fassade für die Schimmelbekämpfung zwingend und umgehend erforderlich sei (Verfügung vom 30. November 2022, Erw. 3.2). Im darauffolgenden bundesgerichtlichen Verfahren - 20 -