Bei der Interessenabwägung ist dem Interesse an der Baueinstellung sehr hohes Gewicht beizumessen. Es geht nicht nur um die Durchsetzung des Bewilligungsvorbehalts bzw. die Wahrung der Bauordnung, sondern auch um das Interesse an der rechtsgleichen Behandlung der Bauherren und der Verhinderung unerwünschter Präjudizien. Wer eigenmächtig baut, soll gegenüber demjenigen, der korrekt vorgängig um eine Bewilligung ersucht, nicht bevorteilt werden. Dem gewichtigen Interesse an der Baueinstellung steht das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, die Bauarbeiten weiterführen zu können. Diesem Interesse kommt indes nur untergeordnetes Gewicht zu.