Es würde den Aufwand der Baubewilligungsbehörden sprengen, die Konformität des Baufortschritts mittels permanenter Kontrollen zu überwachen. Mit seinem bisherigen Verhalten hat der Beschwerdeführer zudem gezeigt, dass er sich weder an den Bewilligungsvorbehalt noch an die bewilligten Pläne und die in der Baubewilligung festgehaltenen Auflagen hält, sondern nach eigenem Gutdünken handelt. Die Behörden mussten bereits mehrfach Baueinstellungen anordnen, um sein eigenmächtiges Vorgehen zu stoppen. Ein milderes Mittel als eine Baueinstellung besteht vorliegend nicht. Bei der Interessenabwägung ist dem Interesse an der Baueinstellung sehr hohes Gewicht beizumessen.