Jedoch ist festzuhalten, dass er die bisherigen Bauarbeiten nur teilweise entsprechend der Baubewilligung ausführte und ein Weiterbau bzw. eine Fertigstellung gemäss den bewilligten Plänen (angesichts der bereits erstellten und der begonnenen Abweichungen) nicht oder kaum mehr möglich ist bzw. mit Rückbauten verbunden wäre. Hinzu kommt, dass verschiedene Auflagen der Baubewilligung vom 16. Dezember 2019, die bereits vor Beginn der Bauarbeiten hätten erfüllt sein müssen, bis heute noch immer nicht erfüllt sind – so z.B. die Ziffern 10 und 11 der Baubewilligung vom 16. Dezember 2019. Mit den bewilligten Bauarbeiten hätte deshalb an sich noch gar nicht begonnen werden dürfen.