Dass der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige Baubewilligung (vom 16. Dezember 2019) verfügt, trifft zwar zu. Jedoch ist festzuhalten, dass er die bisherigen Bauarbeiten nur teilweise entsprechend der Baubewilligung ausführte und ein Weiterbau bzw. eine Fertigstellung gemäss den bewilligten Plänen (angesichts der bereits erstellten und der begonnenen Abweichungen) nicht oder kaum mehr möglich ist bzw. mit Rückbauten verbunden wäre.