Die bereits erstellten und die (noch) in Bau befindlichen Abweichungen von den bewilligten Plänen sind bei summarischer Prüfung fraglos baubewilligungspflichtig bzw. müssen in einem Bauverfahren geprüft werden. Auch muss geprüft werden, ob sich die Abweichungen auf die brandschutzrechtlichen Vorgaben (Brandabschnitte) und die Statik auswirken. Dass der Beschwerdeführer über eine rechtskräftige Baubewilligung (vom 16. Dezember 2019) verfügt, trifft zwar zu.