14. a) Vom bestehenden Gebäude existieren keine Kanalisationspläne. Im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind daher sämtliche Abwasserleitungen zu orten, in einem Entwässerungsplan 1:100 aufzuzeichnen und der Bauverwaltung innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung zuhanden der Akten einzureichen. b) Soweit überhaupt zugänglich, ist der Zustand der Röhren mittels Kanalfernsehen zu dokumentieren. Im Zweifelsfall kann der Gemeinderat als Baupolizeibehörde eine Dichtigkeitsprüfung verlangen. Leitungen, die den Anforderungen der SIA-Norm 190 nicht entsprechen, sind zu sanieren und auszuwechseln. - 17 - […]"