dass die Interessenabwägung zu Gunsten des Bauherrn ausfällt, und zwar selbst dann, wenn ihm keine Bösgläubigkeit unterstellt werden kann (wobei in vielen Fällen über die Bewilligungspflicht Gewissheit bestehen muss). Etwas differenzierter zu betrachten ist der Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der behördlichen Duldung eines unbewilligten Nutzungsvorhabens (vgl. AGVE 2004, S. 158, Erw. 2b/bb/bbb; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.22 vom 24. November 2014, Erw. II/3.2). 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz legte die Vorgeschichte wie folgt dar (angefochtener Entscheid, S. 7 ff.):