6.2. Dass vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden darf, ist als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts selbstverständlich und gilt auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung (vgl. AGVE 2004, S. 158, Erw. 2b/bb/aaa; siehe auch § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 65 und § 159 Abs. 1 BauG).