6.1.3. Der Gemeinderat teilt die Ansicht der Vorinstanz und bestreitet die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Einstellung der offensichtlich aus dem Ruder gelaufenen Bauarbeiten sei das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, um die Baubewilligungspflicht durchzusetzen. Durch die mehrfachen Abweichungen von den bewilligten Plänen bestehe das Risiko, dass weitere Bauteile entgegen der Bewilligung erstellt würden. Die Bauherrschaft habe es in der Hand, mittels Dokumentation des aktuellen, baurechtswidrigen Zustands der Baute sowie mittels Vorlegen der Plä- - 14 -