Projektänderung habe der Beschwerdeführer im Übrigen eingereicht. Wie bereits vor Vorinstanz angeführt, sei die Schimmelbekämpfung noch nicht abgeschlossen. Die Anordnung der Einstellung sämtlicher Bauarbeiten sei unverhältnismässig und der angefochtene Entscheid entsprechend aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.).