Verhältnismässig sei eine Baueinstellung auch hinsichtlich der bereits bewilligten Arbeiten nicht, da die betreffenden Baubewilligungen rechtskräftig seien. Hinsichtlich der Auflagen, die der Beschwerdeführer vor Baubeginn hätte erfüllen müssen, denen er bisher aber nicht nachgekommen sei, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Vorinstanz die angeordneten Auflagen hätte vollstrecken lassen können bzw. müssen, wenn sie tatsächlich Interesse an den betreffenden Auflagen gehabt hätte. Die Revisionspläne des aktuellen Baufortschritts sowie die Pläne betreffend Projektänderung habe der Beschwerdeführer im Übrigen eingereicht.