Die Baueinstellung sei zwar ein geeignetes Mittel, um nicht bewilligte Bauarbeiten zu verhindern, jedoch sei die Massnahme vorliegend nicht erforderlich. Es seien mildere Massnahmen denkbar, wie z.B. den Beschwerdeführer im Sinne einer Selbstdeklaration zur Einreichung von Berichten zum aktuellen Stand der Bauarbeiten zu verpflichten oder regelmässige Baukontrollen durchzuführen. Eine ausreichende Verhältnismässigkeitsprüfung sei nicht vorgenommen worden. Verhältnismässig sei eine Baueinstellung auch hinsichtlich der bereits bewilligten Arbeiten nicht, da die betreffenden Baubewilligungen rechtskräftig seien.