6.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der angeordneten Baueinstellung. Er erachtet diese als unverhältnismässig. Mit der Baueinstellung werde ihm die Ausführung der bereits bewilligten Bauarbeiten untersagt, weil offenbar die vage Möglichkeit bestehe, dass Bauarbeiten ausgeführt würden, welche nicht bewilligt worden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuwiesen, dass die Änderungen betreffend das 3. Obergeschoss auf eine Fehlberatung bzw. Fehlauskunft durch den Gemeinderat erfolgt sei. Die Baueinstellung sei zwar ein geeignetes Mittel, um nicht bewilligte Bauarbeiten zu verhindern, jedoch sei die Massnahme vorliegend nicht erforderlich.