Beachtlich sei einzig das Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Arbeiten zur Schimmelbekämpfung, soweit solche weiterhin erforderlich seien. Gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Gemeinderats lasse sich - 13 - das Gebäude inzwischen wie gefordert querlüften, womit die Schimmelbekämpfung ermöglicht sei. Der Beschwerdeführer unterlasse es zudem darzulegen, welche Fassadenöffnungen noch geschlossen werden müssten. Ein Querlüften der Gebäude sei möglich, Verputzarbeiten seien hierfür nicht erforderlich. Der verfügte Baustopp erweise sich als verhältnismässig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.).