Schliesslich falle auch die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Dem öffentlichen Interesse an der konsequenten Durchsetzung des Bewilligungsverfahrens vor Baubeginn stünden in erster Linie die Interessen des Beschwerdeführers an einer raschen Realisierung der Baute entgegen. Diesen Interessen sei gegenüber den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Bewilligungsvorbehalts nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Beachtlich sei einzig das Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Arbeiten zur Schimmelbekämpfung, soweit solche weiterhin erforderlich seien.