Offensichtlich seien weitere Änderungen geplant. Es bestehe Grund zur Annahme, dass Arbeiten vorgenommen worden seien und weiterhin vorgenommen würden, welche durch die Baubewilligung nicht abgedeckt seien, womit die erste Voraussetzung für eine Baueinstellung erfüllt sei. Hinzu komme, dass diverse Auflagen der Baubewilligung vom 16. Dezember 2019, die vor Beginn der Bauarbeiten hätten erfüllt werden müssen, bis heute nicht erfüllt seien, weshalb selbst mit den bewilligten Bauarbeiten noch nicht hätte begonnen werden dürfen. Schliesslich falle auch die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus.