Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine rechtskräftige Baubewilligung, er müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die bisher vorgenommenen Bauarbeiten dieser Bewilligung nur in Teilen entsprächen und ein Weiterbau gemäss den bewilligten Plänen gar nicht mehr möglich sei. Die Abweichungen hätten auch Auswirkungen auf die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben (Brandabschnitte) und die Statik. Die Vorfälle und Vorkehren in der Vergangenheit liessen überdies darauf schliessen, dass die Bauherrschaft nicht die Absicht habe, den Bau gemäss den bewilligten Plänen fertigzustellen. Offensichtlich seien weitere Änderungen geplant.