6. 6.1. 6.1.1. In materieller Hinsicht umstritten ist die vom Gemeinderat angeordnete Baueinstellung (Ziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. April 2022), welche die Vorinstanz geschützt hat. Letztere hielt fest, das sich weiterhin in Ausführung befindliche Umbauvorhaben weise diverse gravierende Abweichungen zu den bewilligten Plänen auf. Es handle sich um bewilligungspflichtige Änderungen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine rechtskräftige Baubewilligung, er müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass die bisher vorgenommenen Bauarbeiten dieser Bewilligung nur in Teilen entsprächen und ein Weiterbau gemäss den bewilligten Plänen gar nicht mehr möglich sei.