21. Juli 2022), bis er die Stellungnahme am 22. August 2022 schliesslich einreichte (siehe Vorakten, act. 46 ff.). Es kann auf die Darlegungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen werden (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 2 f.). Dass die Vorinstanz anschliessend – nach Eingang der Eingabe des Gemeinderats vom 30. August 2022 – am 13. September 2022 zeitnah und direkt den Entscheid in der Sache fällte, ist nicht zu beanstanden. Ein vorgängiger Zwischenentscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte angesichts des Verfahrensablaufs nicht relevant früher gefällt werden können.