5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung keinen Zwischenentscheid gefällt und mit dem Endentscheid ca. vier Monate zugewartet, was Treu und Glauben widerspreche und rechtsmissbräuchlich sei (vgl. Beschwerde, S. 6), ist der Vorhalt haltlos. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Dauer grösstenteils dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist. Nachdem er zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 30. Mai 2022 unaufgefordert replizieren wollte, stellte er mehrere Fristgesuche (Gesuch um Fristansetzung vom 20. Juni 2022; Fristerstreckungsgesuch vom - 12 -