Einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins stellte lediglich der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 30. August 2022 (Vorakten, act. 62). Die Vorinstanz erachtete einen Augenschein jedoch als entbehrlich, weshalb sie darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtete. Den Verzicht begründete sie im angefochtenen Entscheid vom 13. September 2022 eingehend (siehe angefochtener Entscheid, S. 13). Inwiefern im Vorgehen der Vorinstanz ein Mangel liegen sollte, kann nicht erkannt werden.