4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe keinen Augenschein durchgeführt und erst im Rahmen des hier angefochtenen Entscheids begründet, weshalb kein Augenschein durchgeführt worden sei. Darin liege eine Gehörsverletzung (Beschwerde, S. 7 f.). Auch dieser Einwand geht fehl. Ein Augenschein wurde von der Vorinstanz weder in Aussicht gestellt noch hat der Beschwerdeführer einen solchen beantragt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor. Einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins stellte lediglich der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 30. August 2022 (Vorakten, act. 62).