11), gilt festzuhalten, dass er diese Dispositiv-Ziffer nicht angefochten hatte. Weshalb sich die Vorinstanz mit dieser Ziffer dennoch hätte auseinandersetzen müssen, obwohl sie gar nicht angefochten war, leuchtet nicht ein und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) liegt nicht vor.