Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche ins Dispositiv aufgenommenen "Punkte" er konkret meint. Sollte er sich auf die "Vorbemerkung" in der vorinstanzlichen Beschwerde beziehen, wo er Ziffer 8 des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. April 2022 erwähnte, welche seines Erachtens keine eigenständige Wirkung entfalten könne und (anstatt ins Verfügungsdispositivs) eher als Feststellung bzw. Erwägung in den Beschluss hätte aufgenommen werden sollen (vgl. Vorakten, act. 11), gilt festzuhalten, dass er diese Dispositiv-Ziffer nicht angefochten hatte.