worden seien, die nicht Gegenstand des Dispositivs bilden könnten, mit keinem Wort eingegangen. Damit habe sie die ihr obliegende Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Dieser Vorhalt ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche ins Dispositiv aufgenommenen "Punkte" er konkret meint.