Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat, setzt sich der Beschwerdeführer mit diesem Nichteintreten nicht sachbezogen auseinander. Er legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz (seiner Ansicht nach) zu Unrecht auf die vorinstanzliche Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich deshalb, auf die vor Vorinstanz gestellten Anträge, auf welche die Vorinstanz nicht eintrat, weiter einzugehen. 3. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz sei auf sein Vorbringen, wonach vom Gemeinderat diverse Punkte in das Dispositiv aufgenommen - 11 -