6 f.), welche Ziffer vor Vorinstanz gar nicht angefochten war (siehe Vorakten, act. 10). Im Zusammenhang mit dem Brandschutz war lediglich Ziffer 5 (Brandschutzkonzept für gesamte Liegenschaft) des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. April 2022 angefochten, wobei der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (angefochtener Entscheid, S. 11) – mit keinem Wort begründete, weshalb diese Ziffer aufzuheben sei (Vorakten, act. 11 ff.). Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat, setzt sich der Beschwerdeführer mit diesem Nichteintreten nicht sachbezogen auseinander.