zudem verfüge der Beschwerdeführer über rechtskräftige Baubewilligungen (vgl. Beschwerde, S. 7). Diese Vorbringen verfangen nicht, da die "Brandschutz-Sofortmass- nahmen" Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. April 2022 betrafen (siehe Vorakten, act. 6 f.), welche Ziffer vor Vorinstanz gar nicht angefochten war (siehe Vorakten, act. 10).