In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erläuterte die Vorinstanz, weshalb sie auf die fraglichen Anträge nicht eintrat (siehe angefochtener Entscheid, S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Vorinstanz sei (in der vorinstanzlichen Beschwerde) unbegründet geblieben, weshalb Ziffer 5 aufgehoben werden solle. Dies treffe nicht zu, da in der Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2022 ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Brandschutz- Sofortmassnahmen zwischenzeitlich erfülle und er dies dem Gemeinderat unter Beilage von Beweismitteln bestätigt habe; zudem verfüge der Beschwerdeführer über rechtskräftige Baubewilligungen (vgl. Beschwerde, S. 7).