Nachdem der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, bezüglich der Begehren um Aufhebung der Ziffern 5, 6, 7 und 9 des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. April 2022 sowie des vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrags keine materielle Eventualbegründung enthält, ist ausgeschlossen, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Sache äussert. Es hat einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz auf die entsprechenden Anträge zu Recht nicht eingetreten ist. In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erläuterte die Vorinstanz, weshalb sie auf die fraglichen Anträge nicht eintrat (siehe angefochtener Entscheid, S. 10 ff.).