kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet. Da der Beschwerdeführer in diesen Fällen auch die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz kennt und in der Beschwerde dazu Stellung nehmen konnte, bestehen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und der Wahrung des Instanzenzugs keine Bedenken (vgl. AGVE 1988, S. 231, Erw. I/4a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.259 vom 15. März 2023, Erw. II/2.1; MERKER, a.a.O., N. 30 f. zu § 58; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 695).