Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.259 vom 15. März 2023, Erw. II/2.1). Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht (oder – wie hier – teilweise nicht) eingetreten, so ist die Sache bei Gutheissung der Beschwerde in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann - 10 -