Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (vom 13. September 2022) handelt es sich – wie dargelegt (Erw. II/2.1) – teilweise um einen Nichteintretensentscheid. Ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten, kann Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens einzig sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden (vgl. BGE 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2009 vom 23. September 2009, Erw. 1.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.259 vom 15. März 2023, Erw.