Ebenso trat sie auf den Eventualantrag (Aufhebung gesamter Entscheid und Rückweisung) nicht ein (angefochtener Entscheid, S. 12 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3 (Baueinstellung) des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. April 2022 verlangt hatte, wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (angefochtener Entscheid, S. 5 ff.).