Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (angefochtener Entscheid, S. 14 [Dispo- sitiv-Ziffer 1]). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 5, 6, 7 und 9 des Beschlusses des Gemeinderats vom 4. April 2022 beantragt hatte, trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (angefochtener Entscheid, S. 10 ff.). Ebenso trat sie auf den Eventualantrag (Aufhebung gesamter Entscheid und Rückweisung) nicht ein (angefochtener Entscheid, S. 12 f.).