MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 53, 55, 59 zu § 38). Von einer solchen Konstellation ist vorliegend auszugehen: Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Arbeiten stützten sich auf rechtskräftige Baubewilligungen, weshalb er berechtigt sei, das Bauvorhaben umzusetzen bzw. fertigzustellen (vgl. etwa Beschwerde, S. 3). Der Zwischenentscheid ist folglich selbständig mit Beschwerde anfechtbar.