2. Eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz vom 24. Oktober 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. -7-