5. Mit Verfügung vom 30. November 2022 wurde in Gutheissung der Gesuche des BVU, Rechtsabteilung, sowie des Gemeinderats Q. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit galt weiterhin die vom Gemeinderat Q. am 4. April 2022 angeordnete Baueinstellung. Auf eine von A. gegen die Verfügung vom 30. November 2022 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 6. April 2023 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2023 vom 6. April 2023).