2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 erörterte der Instruktionsrichter, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde komme vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, eine entsprechende Anordnung gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich. Es stehe den Parteien frei, mit der Beschwerdeantwort auch anderslautende Verfahrensanträge zu stellen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 beantragte der Gemeinderat: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. -6-