2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde vom 14. Oktober 2022 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.