2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 275.–, insgesamt Fr. 1'775.–, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den am 14. September 2022 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob A. am 14. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren WBE.2022.400) mit den Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2022 sei aufzuheben und die Beschwerde vom 9. Mai 2022 sei gutzuheissen.