3) Eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2022 gesamthaft aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4) Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, fällte am 13. September 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. -5-