10. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 46 VRPG). B. 1. Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 4. April 2022 erhob A. Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) mit den Anträgen: 1) Die Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. April 2022 seien aufzuheben. 2) Ziffer 9 des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. April 2022 sei ebenfalls aufzuheben, soweit sie durch den Beschwerdeführer nicht bereits erfüllt worden und entsprechend gegenstandslos geworden ist.