Sollten Handwerkerfahrzeuge beobachtet werden oder Hinweise der Nachbarschaft zu Bautätigkeiten eingehen, würde umgehend eine polizeiliche Kontrolle angeordnet und ein Strafverfahren nach § 160 BauG eingeleitet. Vorbehalten bleibt die Bestrafung nach Art. 292 StGB, der wie folgt lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4. [...]