5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Letztere habe die Argumentation der Beschwerdeführer bezüglich Korrekturfaktoren nicht berücksichtigt. Dieser Einwand trifft nicht zu, wie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 4 f., 6) zeigen. - 23 - Ob die Erwägungen der Vorinstanz materiell richtig sind, ist im Übrigen eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des rechtlichen Gehörs. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.